BAG: Arbeitnehmer müssen wissen, wer kündigen darf
Arbeitnehmer müssen wissen, wer ihnen ihre Arbeitsstelle kündigen darf. Ist dies während des Arbeitsverhältnisses nicht klargeworden, kann die Kündigung ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht unwirksam sein, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil (AZ: 6 AZR 727/09). Danach reicht es nicht immer aus, dass im Arbeitsvertrag eine Funktion im Unternehmen benannt wird, die Kündigungen aussprechen darf.
Damit gab das BAG einer heute 63-jährigen Putzfrau recht. Sie hatte als Minijobberin in einer Filiale eines großen Unternehmens gearbeitet. Zum 28.08.2008 hatte ihr der Niederlassungsleiter gekündigt, ihr befristeter Arbeitsvertrag lief jedoch noch bis zum 31.03.2009. Den Kündigungstermin wollte die Putzfrau nicht hinnehmen und erhob Klage.
In ihrem Arbeitsvertrag werde zwar erwähnt, dass der Niederlassungsleiter zur Kündigung berechtigt ist; sie sei jedoch nie darüber informiert worden, um welche Person es sich konkret handelt, argumentierte die Putzfrau. Sie habe den Niederlassungsleiter auch nie vorher kennengelernt. Bei der Kündigungserklärung habe der Niederlassungsleiter auch keine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
Der 6. Senat des BAG gab der Frau in seinem Urteil vom 14.04.2011 nun recht. Der Niederlassungsleiter hätte eine Vollmachtsurkunde vorlegen müssen, aus der hervorgeht, dass er zur Kündigung berechtigt ist. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend klar gemacht, wer konkret in dem Unternehmen Kündigungen aussprechen darf. Der Hinweis im Arbeitsvertrag war nicht ausreichend.
Sollen Vorgesetzte im Auftrag des Arbeitgebers kündigen, ist nach dem Erfurter Urteil aber nicht immer eine Vollmacht erforderlich. Werde bei der Einstellung oder während des Arbeitsverhältnisses dem Beschäftigten ein Weg aufgezeigt, wo er sich über die zur Kündigung berechtigten Personen informieren kann, reiche dies aus. Diese Information könne beispielsweise über einen Aushang oder über das Intranet erfolgen.
Habe der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit einen Vorgesetzten als eine kündigungsberechtigte Person anerkannt, sei eine Vollmacht ebenfalls entbehrlich, so das BAG weiter. Gleiches gelte für bestimmte Positionen in einem Unternehmen, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden werden. Dies sind beispielsweise Prokuristen oder der Leiter einer Personalabteilung.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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