Mahngebühren bei Rückforderungen
Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit waren rechtswidrig
Wie die Legal Tribune Online am 27.05.2011 berichtete, hat die Bundesagentur für Arbeit bzw. ihre Regionaldirektion die Forderungen der ARGen jahrelang eingezogen und dabei Mahngebühren verlangt. Meistens handelte es sich um Rückforderungen wegen falsch berechneter Hartz-IV-Bescheide. Hierfür fehlte jedoch die gesetzliche Grundlage. Die Bundesagentur für Arbeit durfte die Mahngebühren nicht erheben, denn dafür wäre die jeweilige ARGE sachlich zuständig gewesen.
Dies stellte das Bundessozialgericht in Kassel in mündlicher Verhandlung am 26.5.2011 fest. Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht. Das BSG dürfte jedoch dem Sächsischen Landessozialgericht folgen, dass in der Festsetzung von Mahngebühren einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X sah.
Weiter war in der Vereinbarung zwischen ARGE und der Regionaldirektion die Erstellung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen genannt, nicht jedoch die Festsetzung von Mahngebühren. Zudem hat die Regionaldirektion den Verwaltungsakt im eigenen Namen erlassen, was nicht zulässig war.
Es fehlte auch an einer gesetzlichen Grundlage, der BA die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen. Diese ist erst ab April 2011 vorhanden.
Die Betroffenen Hartz-IV-Empfänger können nun die unrechtmäßigen Gebühren zurückverlangen.
(BSG, Urt. v. 26.05.2011, Az. B 14 AS 54/10 R)
« zurück