Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person für Flugverspätung
Hat ein Flug eine ca. 7,5 stündige Verspätung, so steht den betroffenen Fluggästen ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 400 Euro pro Person zu. Ein solcher Zahlungsanspruch besteht nicht nur für Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, sondern auch Fluggästen, deren Flug mindestens 3 Stunden Verspätung hatte (EuGH, Urteil vom 09.11.09 - C 402/07 und C432/07).
Hat ein Flug eine ca. 7,5 stündige Verspätung, so steht den betroffenen Fluggästen ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 400 Euro pro Person zu. Ein solcher Zahlungsanspruch besteht nicht nur für Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, sondern auch Fluggästen, deren Flug mindestens 3 Stunden Verspätung hatte (EuGH, Urteil vom 09.11.09 - C 402/07 und C432/07).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine vierköpfige Familie einen Flug von der beklagte Fluggesellschaft von Jerez über Madrid nach München gebucht. Der Flug sollte planmäßig in Jerez um 7.00 Uhr abgehen und um 8.55 Uhr von Madrid nach München weitergehen, wo er um 11.20 Uhr ankommen sollte. Tatsächlich war der Abflugzeitpunkt in Jerez erst um 8.30 Uhr, der Weiterflug in Madrid wurde von 16.30 Uhr auf 17:30 Uhr verlegt, so dass die Kläger erst mit einer über 7,5 stündigen Verspätung in München ankamen. Für diese Verspätung verlangte die Familie eine Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht Erding gab den Klägern Recht.
Nach Meinung des Gerichts steht den Klägern ein Zahlungsanspruch in Höhe von 400 Euro pro Person, damit insgesamt 1.600 Euro zu. Das Gericht stellte im vorliegenden Fall ausdrücklich auf die Ankunftsverspätung und nicht auf die Abflugsverspätung ab. Somit kommt es nicht darauf an, dass der Zubringerflug von Jerez lediglich eine Verspätung von 1,5 Stunden hatte.
(AG Erding, Urteil vom 02.05.11 - 2 C 9/11)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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