IP-Adressen-Speicherung auf Zuruf unzulässig
Eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen ist nicht zulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Ein Rechteinhaber hat somit auch keinen Anspruch auf eine IP-Adressen-Speicherung "auf Zuruf". Die Pflicht die Daten herauszugeben besteht auch nur dann, wenn individuell nachgewiesen werden konnte, dass eine konkrete Rechtsverletzung erfolgt ist.
Eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen ist nicht zulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Ein Rechteinhaber hat somit auch keinen Anspruch auf eine IP-Adressen-Speicherung "auf Zuruf".
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger der Rechteinhaber an einem Musikstück. Dieses Musikstück wurde in unzulässiger Weise im Internet auf einer P2P-Tauschbörse zum Upload angeboten. Um weitere Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden versuchte der Kläger einen Provider zu verpflichten, ihm IP-Adressen vorrätig zu speichern bzw. ihm Auskunft "auf Zuruf" zu erteilen. Der beklagte Provider hielt diese Forderung für unzulässig, da IP-Adressen nur in Einzelfällen gespeichert und herausgegeben werden dürfen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage zurück.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist eine Auskunftserteilung über IP-Adressen "auf Zuruf" rechtswidrig. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorliegt und hierfür eine IP-Adresse ermittelt werden konnte.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.11 - I-20 U 136/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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