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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Nennungsanspruch des Urhebers bei Teilübernahme aus computeranimierten Film

Falls in einem Nachrichenbeitrag ein Bild aus dem computeranimierten Film "Imagefilm Stuttgart 21" gezeigt wird, hat der Urheber des Films einen Anspruch auf Nennung seines Namens. Die Bearbeitung mit einem Computer steht einer persönlichen geistigen Schöpfungsleistung nicht entgegen.


Falls in einem Nachrichenbeitrag ein Bild aus dem computeranimierten Film "Imagefilm Stuttgart 21" gezeigt wird, hat der Urheber des Films einen Anspruch auf Nennung seines Namens.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger der Urheber des teilweise computeranimierten Films "Imagefilm Stuttgart 21". Der Beklagte zeigte für seine Nachrichtensendung eine Aufnahme aus dem Film, ohne dabei den Kläger als rechtmäßigen Urheber zu nennen. Auf eine Abmahnung des Klägers reagierte der Beklagte nicht, daher begehrt der Kläger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung.
Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger Recht.
Nach Ansicht des Gerichts kommt auch einem computeranimierten Film als Filmwerk urheberrechtlicher Schutz zu. Die Bearbeitung mit einem Computer steht einer persönlichen geistigen Schöpfungsleistung nicht entgegen.
(LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.11 - 310 O 1/11)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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