Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Weniger Hartz IV, wenn der Ex nicht pünktlich zahlt

Erhalten geschiedene Hartz-IV-Empfänger ihre Unterhaltszahlungen nicht direkt vom Ex-Partner, sondern springt das Jobcenter ein, dann können sie keine monatliche Versicherungspauschale geltend machen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in Essen in einem am Mittwoch, 01.06.2011, veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: L 6 AS 413/10).

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Arbeitslosengeld-II-Bezieher von eigenen Einkünften eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro abziehen können. Dies führt zu höheren Hartz-IV-Leistungen, weil so ein geringeres Einkommen angerechnet wird.

Dies gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger die Einkünfte tatsächlich auch direkt zugeflossen sind, betonte das LSG. Im verhandelten Rechtsstreit sei dies nicht der Fall gewesen.

Die geschiedene Hartz-IV-Bezieherin erhielt von ihrem Ex-Mann 550,00 Euro Unterhalt monatlich. Ergänzend bezog sie Arbeitslosengeld II. Von dem als Einkommen anzurechnenden Unterhalt zog das Jobcenter zunächst die monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro ab.

Als jedoch der Ex-Partner immer zu spät zahlte, musste das Jobcenter das Geld vorstrecken, um die Existenz der Frau zu sichern. Ihr Unterhaltsanspruch ging auf das Jobcenter über, sprich: die Behörde holte sich das Geld von dem Mann zurück. Die monatliche Versicherungspauschale rechnete das Jobcenter nun nicht mehr an.

Dies sei nicht zu beanstanden, so das LSG in seiner am 25.01.2011 gefällten Entscheidung. Die Versicherungspauschale könne nur bei eigenen, direkt zugeflossenen Einkünften berücksichtigt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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