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Thorsten Blaufelder
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BFH: Auch privates Pflegegeld verringert Abzugsfähigkeit

Pflegebedürftige Menschen können selbst bezahlte Pflegekosten von der Steuer absetzen. Das gilt allerdings nur für den Teil der Kosten, der nicht durch Leistungen der gesetzlichen oder auch einer privaten Pflegeversicherung gedeckt ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 01.06.2011, veröffentlichten Beschluss (Az.: VI R 8/10).


Damit unterlag der in einem Pflegeheim lebende Kläger aus Nordrhein-Westfalen. Für die Jahre 2004 und 2005 machte der schwer pflegebedürftige Mann in seiner Steuererklärung Pflegeaufwendungen in Höhe von jährlich mehr als 22.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Von den Heimkosten von insgesamt fast 100.000 Euro hatte er zuvor Leistungen seiner Kranken- und Pflegekasse sowie das Pflegegeld abgezogen, das er als Beamter von der Beihilfe erhielt.

Das Finanzamt erkannte die Summe nicht in voller Höhe nicht an. Der pflegebedürftige Mann habe zusätzlich im Jahr 2004 7.335,00 Euro und 2005 8.144,00 Euro aus einer privaten Pflegeversicherung erhalten. Auch dieses Geld sei von den Pflegekosten abzuziehen.

Diese Auffassung bestätigte nun der BFH in seinem Beschluss vom 14.04.2011. Pflegekosten seien zwar ebenso wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der Steuerpflichtige könne jedoch nur solche Kosten geltend machen, die er endgültig selbst trägt. Vorher müssten sämtliche Kostenerstattungen oder auch erhaltene Pflegegelder aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung von den Pflegekosten abgezogen werden.

Im Gegenzug können die Beiträge auch zu einer privaten Pflegeversicherung als steuermindernde Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies hatte im Streitfall der Kläger früher auch getan.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg

 
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