Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Höchstalter für Einstieg in Beamtentum rechtmäßig

Die Altersgrenzen der Länder für den Eintritt in das Beamtentum sind keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das hat mit mehreren am 27.05.2011 bekanntgegebenen Urteilen das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (AZ: 2 A 11385/10 und weitere). Es wies damit mehrere Lehrerinnen und Lehrer ab.

Eine Altersgrenze für den Eintritt in das Beamtentum ist bei allen Ländern bundesweit üblich. Dies wird damit begründet, dass das Land eine angemessene Dienstzeit erwarten kann, ehe es später seine Pensionen bezahlt. In Rheinland-Pfalz müssen Bewerberinnen und Bewerber unter 45 Jahre alt sein. Es gibt eine Härteklausel, etwa bei langjähriger Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen.

Fünf Lehrerinnen und Lehrer machten geltend, die Altersgrenze sei eine unzulässige Altersdiskriminierung.

Mit seinen am 13.04.2011 verkündeten und jetzt bekanntgegebenen Urteilen wies das OVG ihre Klagen ab. Das Land dürfe den Beamtenstatus von einer Mindestarbeitszeit vor der Pensionierung abhängig machen. Die Grenze von 45 Jahren erlaube die Verbeamtung nicht nur nach einem schnellen Studium, sondern lasse „einen hinreichend großen zeitlichen Spielraum für die Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen“. Zudem lasse die Härteklausel Ausnahmen zu. Die Voraussetzungen hierfür seien in den vorliegenden Fällen aber nicht erfüllt.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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