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Anlageberatung: Grundsätzlich keine Anrechnung von Steuervorteilen bei Schadenersatzforderung wegen Falschberatung anlässlich darlehensfinanziertem Erwerb einer ETW zu Steuersparzwecken.

Grundsätzlich ist bei einer Schadenberechnung die Schaden mindernde Anrechnung von Steuervorteilen vorzunehmen, was eine Schadenberechnung regelmäßig erheblich verkompliziert. In vielen Fällen, in denen keine ungewöhnlich hohen Steuervorteile vorhanden sind, kann eine Anrechnung aber unterbleiben.

Der BGH (XI. Senat) hat dies erneut bei einem Fall des kreditfinanzierten Erwerbs einer ETW zum Zwecke der Steuerersparnis so entschieden (siehe BGH Urt. v. 01.03.2011, XI ZR 96/09).

Im Ausgangsfall hatte der BGH im Fall einer Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung wegen Falschberatung argumentiert, dass wegen der Rückabwicklung des Geschäfts infolge des gerichtlichen Urteils ohnehin absehbar sei, dass die Steuervorteile durch das Finanzamt wieder zurückgefordert werden würden.

Die Steuervorteile seien daher nicht auf den Schaden des Klägers anzurechnen.

Eine solche Anrechnung könne unterbleiben, wenn der Kläger nicht ungewöhnlich hohe Steuervorteile habe.

Bereits im Jahre 2010 hatte der BGH (III. Senat) ein ähnliches Urteil erlassen, mit dem er ebenfalls davon absah, bei gewöhnlichen Steuervorteilen eine Schaden mindernde Anrechnung vorzunehmen (siehe dazu BGH, Urt. v. 15.07.2010, III ZR 337/08, Rdn. 36 bis 52).

Der III. Senat hatte sich im Jahr 2010 sogar noch etwas deutlicher zur Frage geäußert, wann eine Anrechnung entfallen könne.

Er führte dazu aus, dass eine Anrechnung entfallen könne, wenn die Steuervorteile nicht höher, als die Anlagesumme, gewesen seien. Damit kann in Normalfall eine Anrechnung unterbleiben, was die Verfahren beträchtlich vereinfacht und vermeidet, dass praktisch in jedem solchen Verfahren ein steuerrechtliches Gutachten erforderlich wird.

Kommentar des Verfassers:
Die Rechtsprechung des III. Senats und die Rechtsprechung des XI. Senats des BGH ist sowohl aus Gründen der Überschaubarkeit wie auch aus Gründen der Beschleunigung der Verfahren zu begrüßen.

Diese Rechtsprechung erspart einem Kläger, vor Klageerhebung zunächst zeit- und kostenaufwändig die Höhe des erlangten Steuervorteils zu ermittlen.

Der Verfasser des Artikels, Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa (Homepage: www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de), ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts seit mehr als einem Jahrzehnt nachhaltig tätig.
 
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