Justizia
 
 

Das deutsche Abmahnunwesen und der Kampf gegen den Missbrauch

Das deutsche "Abmahnunwesen" und der Kampf gegen den Missbrauch mit dem
UWG feierte 2009 seinen 40. Jahrestag. Alle bisherigen Versuche den
Missbrauch einzuschränken sind mehr oder weniger gescheitert. Geholfen
hat gegen unseriöse Vereine die Abschaffung des "fliegenden
Gerichtsstands", überfällig ist diese Regelungsänderung in Zeiten des
Internets auch bei den "Mitbewerberabmahnern" und ihren Anwälten. Da
auch das Geldverdienen eine sehr große Rolle beim Missbrauch spielt, ist
es dringlich auch hier endlich einen Riegel vorzuschieben.


Deshalb gilt es den Kampf gegen den Missbrauch zu verstärken.

Unser Wunsch an alle Abgemahnte, helft allen Initiativen gegen den
Abmahnwahn und schickt zur Information immer eine Kopie der Abmahnung an
das Bundesjustizministerium. Unsere jetzige Justizministerin hat schon
in Ihrer ersten Amtszeit 1993 versprochen gegen den Missbrauch vorzugehen.

Senden Sie deshalb unbedingt eine Kopie der Abmahnung mit einem
persönlichen Protestbrief mit Hinweis auf die damals angekündigte
Aktivität an:
Frau Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger - persönlich -
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.

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Inhaltsverzeichnis

1. Widerrufsbelehrung und AGB (40-Euro-Klausel)
2. Die Widerrufsbelehrung soll schon wieder nach 2010 geändert werden!
3. gefälschte Filesharing-Abmahnungen

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1. Widerrufsbelehrung und AGB (40-Euro-Klausel)

Wieder geht es um die leidige 40-Euro-Klausel. Wie schon im Abmahnwarner vom
14.8.2010 http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=61 Artikel „7. AGB
(40-Euro-Klausel)„ beschrieben muss die 40-Euro-Klausel doppelt verwendet
werden.
Das OLG Brandenburg verfügt in seinem Urteil vom 22.02.2011 Az.: 6 U 80/10,
dass es zwar für die Widerrufsbelehrung im Angebot aus, wenn nur die Kosten
der Rücksendung zu tragen sind. In den AGB sind die Kosten allerdings auf
die regelmäßigen Kosten zu beschränken.

Zitat OLG Brandenburg
"Nach dem Gestaltungshinweis 9 der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1
EGBGB (Muster für die Widerrufsbelehrung) und dem wortgleichen bisherigen
Gestaltungshinweis 8 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (Muster für
die Widerrufsbelehrung) ist folgende Belehrung verwendbar: ≥Sie haben die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von
40 Euro nicht übersteigt ..."

weiter

"Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung - welches der Verfügungsbeklagte
ohne Änderungen auch verwendet - reicht es folglich aus, den Verbraucher
dahin zu belehren, dass er "die Kosten der Rücksendung" zu tragen hat.
Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für
Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem
Gesetz abwälzbaren "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" beschränkt."

In Folge stellt das OLG Brandenburg fest, dass sein Urteil nicht mit den
Urteilen der OLGs Hamm, Stuttgart, Hamburg und Koblenz im Widerspruch steht.
(an)

Urteil OLG Brandenburg
http://abmahnwelle.de/urteile/OLG_Brandenburg_6_U_80-10_40-Euro-Klausel.pdf

Muster für die Widerrufsbelehrung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_386.html

Links
http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/03/02/das-wort-regelmasige-ist-pflicht-bei-doppelter-40-euro-klausel/?et_cid=5&et_lid=16
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnungen-und-agb-teil-die-sog-klausel_016771.html

Nachtrag: Der Artikel war noch nicht fertig, da wurde schon die erste
Abmahnung mit Bezug auf das Urteil des OLG Brandenburg bei uns gemeldet.

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2. Die Widerrufsbelehrung soll schon wieder nach 2010 geändert werden!

Alle Jahre wieder ändert sich das die Widerrufsbelehrung, die letzte
Änderung war am 11.6.2010 ohne Übergangszeit. Und wieder muss der arme
Verbraucher dafür herhalten, dass sich eigentlich für den Verbraucher nichts
ändert. Der Händler muss allerdings seine Widerrufsbelehrung in Angebot und
AGB ändern. Warum im Regierungsentwurf
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetz_zur_Anpassung_der_Vorschriften_ueber_den_Wertersatz_bei_Widerruf_von_Fernabsatzvertraegen.pdf?__blob=publicationFile
das Problem der 40-Euro-Klausel nicht gleich mitbehandelt wurde bleibt dahin
gestellt. Wenigstens ist hier eine Übergangsregelung von
3 Monaten geplant.

Hier handelt es sich lediglich um einen Regierungsentwurf. Erst nach
Veröffentlichung im Bundesanzeiger darf die Widerrufsbelehrung geändert
werden. (an)

Update
Am 11.05.2011 meldet der Newsletter des Bundestages, dass der
Rechtsausschuss die Beschlussfassung zum Regierungsentwurf
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/058/1705819.pdf vor. (an)

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3. gefälschte Filesharing-Abmahnungen

- Februar 2010 - KUW Rechtsanwälte ˆ Paysafe
- Juni 2010 ˆ Nümann Lang - Prepaid-Guthaben
- Oktober 2010 ˆ Giese - Ukash
- Januar 2011 - Sasse und Partner - Ukash
- März 2011 - Rechtsanwalt Olaf Kaltbrenner - Ukash oder Paysafecard
- Mai 2011 ˆ KUW Rechtsanwälte ˆ Paysafecard

Das ist nur eine Auswahl gefälschter Filesharing-Abmahnungen aus letzter
Zeit. Pikanterweise werden fast immer Pornofilme abgemahnt, ist die
vermeintliche Abmahnung mit 100 Euro von vorneherein günstig und soll über
ein Internetbezahlsystem beglichen werden. Ein Schadenersatz wird nicht
verlangt. Es sind außerdem keine Abmahnungen bekannt, die ausschließlich per
e-Mail zugestellt wurden. Uns sind keine echten Abmahnungen bekannt, die
über ein anderes Bezahlsystem außer direkt auf das Konto beglichen wurden.

Schlecht gefälschte Abmahnungen sind leicht daran zu erkennen, dass sie nur
per e-Mail zugestellt werden und über ein anonymes Zahlungssystem zu
bezahlen sind. Aber Achtung vom Grundsatz wäre auch solch eine Abmahnung
denkbar, da Abmahnungen keinem bestimmten Formzwang unterliegen, können sie
auch nur per Email zugestellt werden. Das hat das LG Hamburg in einer
Entscheidung vom 07.07.2009 Az.: 312 O 142/09
http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Hamburg_312_O_142-09_Zugang-per-EMail.pdf
sogar bestätigt. Das bedeutet, dass man auch von Zeit zu Zeit dem
Junk-Filter Beachtung schenken sollte.

Leider gibt es auch gut gemachte Fälschungen. Diese erkennt man nicht sofort
oder sind gar vom Laien gar nicht zu erkennen. So gibt es Abmahnungen von
nicht existenten Anwälten, mit falschen Telefonnummern oder gar nur mit
falschen Kontonummern.
Das bedeutet für jeden, dass man Abmahnungen in jedem Fall ernst nehmen soll
und erst zwei mal darüber schlafen soll, bevor man eine Abmahnung ignoriert.
(an)

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Autoren: rk Rudolf Koch, ag Andreas Gonzalez, an Claus Müller

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender
Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Verantwortlich für die Texte:
Claus Müller (Adresse siehe oben)

Redaktions-Fax: 0521-38093298
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(für Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen)
Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

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