Justizia
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Heimliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz unterliegen Beweisverwertungsverbot

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in zwei Verfahren, in denen es zum Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern ging, heimliche Videoaufnahmen des Arbeitgebers nicht als wirksame Beweismittel zugelassen.


Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es in beiden Fällen um die Kündigung zweier Mitarbeiter, die den Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses geführt haben. In den Verfahren ging es um die Wirksamkeit der Kündigungen gegen diese Arbeitnehmer, da diese angeblich die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet haben. Als Beweismittel brachte der Arbeitgeber heimlich gedrehte Videoaufnahmen aus dem Ausschankraum vor.
In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben beziehungsweise den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.
(ArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.11 - 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10; Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf vom 09.05.11)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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