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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Wettbewerbswidrige Telefonwerbung für Zeitschriftenabonnement

Für die Werbung mittels Newsletter in E-mail- beziehungsweise SMS-Form nach § 7 Abs. 2, 3 UWG ist eine gesonderte, nur auf die Zustimmung für die Zusendung solcher Werbung gerichtete Erklärung des Betroffenen notwendig. Eine solche nennt sich auch "Opt-in"-Erklärung. Ist ein solcher Hinweis lediglich in eine Teilpassage einer anderen Erklärung enthalten, genügt dies nicht den Anforderung einer wirksamen "Opt-in"-Erklärung.



Dasselbe gilt für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG. Auch hierfür ist eine gesonderte Einwilligung, die nur die angestrebte Telefonwerbung zum Gegenstand hat notwendig. Die Zustimmung für eine telefonische Benachrichtigung bei Gewinn genügt nicht der expliziten Erklärung für die Genehmigung etwaiger Werbeanrufe.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt nahm die Klägerin an einem Preisausschreiben einer Frauen-Zeitschrift teil. Auf der Teilnahmekarte musste unter anderem die Telefonnummer angegeben werden, damit die Teilnehmer im Gewinnfall telefonisch benachrichtigt werden können. Daraufhin informierte die Zeitschrift die Klägerin telefonisch, dass sie demnächst einen Gutscheingewinn erhalten wird und bot ihr im Rahmen dieses Gesprächs zudem ein Abonnement der Zeitschrift an.
(BGH, Beschluss vom 14.04.11 - I ZR 38/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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