Fremde Aufnahmen in RSS-Feed auf eigener Homepage urheberrechtswidrig
Es genügt nicht, einen aufklärenden Hinweis, der eine bestimmte Werbeaussage wettbewerbskonform werden lässt, mittels eines Mouseover-Effekts zu gestalten, da der durchschnittliche Verbraucher einen solchen Hinweis garnicht wahrnimmt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt betrieb der Beklagte eine Website, in die er einen fremden RSS-Feed eingebaut hat. In diesem RSS-Feed war auch ein Foto enthalten. Der Kläger war Fotograf und Urheber dieses Fotos und sah sich in seinen Rechten verletzt.
Das Landgericht Berlin gab dem Kläger Recht.
Nach Meinung des Gerichts ist die Aufnahme urheberrechtlich geschützt und wurde vom Beklagten unrechtmäßigerweise verwendet. Auch der Umstand, dass das Bild im Rahmen eines RSS-Feeds auf eine Website intgeriert wurde, ändert nicht an der Rechtsverletzung. Durch Hinzufügen des Bildes hat sich der Beklagte den Inhalt des RSS-Feeds zusammen mit dem Foto zu eigen gemacht.(LG Berlin, Beschluss vom 15.03.11 - 15 O 103/11)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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