Justizia
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Keine zwingende Haftung eines Anschlussinhabers für P2P-Rechtsverletzung

Einem Abgemahnten kann nicht bereits von Anfang die Prozesskostenhilfe verweigert werden, solange nicht die genauen Umstände einer Filesharing-Rechtsverletzung aufgedeckt wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum strittigen Zeitpunkt auch andere Personen auf den Internetanschluss zugreifen konnten.


Im zugrundeliegenden Fall ging der Rechteinhaber an einem Musikwerk gegen die Beklagte vor, da von ihrem Anschluss aus der Musiktitel zum Download angeboten wurde. Die belastenden Daten der Urheberrechtsverletzung wurde mit der Filesharing-Software der Firma Logistep aufgedeckt. Die Beklagte wies die Anschuldigung jedoch mit der Begründung zurück, dass auch ihr verstorbener Ehepartner auf den Computer zugreifen konnte. Zudem zweifelte sie die einwandfreie IP-Adressen-Ermittlung der Logistep-Software an. Daher beantragte die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Beklagten Recht.
Nach Meinung des Gerichts ist es nicht zweifelsfrei beweisbar, dass die Beklagte die Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen hat. Das Gericht sah durchaus die Möglichkeit, dass auch der verstorbene Ehemann die Musikdatei zum Download angeboten haben könnte. (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.11 - 6 W 42/11)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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