Klageantrag kann nicht auf alternative, nur noch auf kummulative Gründe gestützt werden
Der BGH hat mit Beschluss vom 24.03.2011, Aktenzeichen I ZR 108/09 eine bisher in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass die alternative Klagehäufung zulässig sei widersprochen.
Nach dieser nunmehr „überholten Rechtsansicht“ konnten mehrere prozessuale Ansprüche unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht werden, dass einem von ihnen stattgegeben wird. Nach der jetzigen Rechtsprechung gilt vielmehr Folgendes:
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden.
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