KFZ- Unfallregulierung: Kostenersatz bei Unterschreitung der 130 % Grenze durch Rabattgewährung einer Werkstatt
Die 130 % Grenze ist die Grenze, innerhalb derer die Reparaturkosten bezogen auf den Widerbeschaffungswert von der Rechtsprechung als abrechnungsfähiger Schaden akzeptiert werden, sofern das KFZ noch über eine Dauer von mindestens 6 Monaten noch genutzt wird.
Bereits zuvor hatte der BGH mehrfach entschieden, dass eine wirtschaftlich nicht mehr sinnvolle Reparatur, welche die 130 % Grenze übersteigt, nicht in einen sinnvollen Anteil (bis 130 %) und in einen unsinnigen Anteil (> 130 %) aufgespalten werden darf (siehe dazu BGHZ 115, 375, 378 ff. = BGH NJW 1992, 305; BGH NJW 2007, 2917). In einem solchen Fall werden dann also nur 100 % des Zeitwertes erstattet (abzüglich eventuellem Restwert).
Nunmehr hat der BGH sich in einem Urteil dazu erklärt, was gelten soll, wenn die 130 % Grenze nur durch einen Rabatt der Werkstatt eingehalten werden kann.
Der BGH hat auch einer solchen Gestaltung nun grundsätzlich einen Riegel vorgeschoben (siehe BGH Urt. v. 08.02.2011). Über die Vernünftigkeit einer solchen Reparatur entscheide aber der Tatrichter gem. § 287 ZPO.
Eine solche Einschränkung auf 100 % des Widerbeschaffungswertes gilt aber nicht, sofern ein solches KFZ in wirtschaftlicher Weise mit gebrauchten Ersatzteilen zeitwertgerecht repariert wird und dabei dann die 130 % Grenze eingehalten wird. Hier macht der BGH eine Ausnahme (siehe BGH NJW 2011, 669).
Der Verfasser, Dr. Ulrich Walter Stoklossa ist seit dem Jahr 2010 Fachanwalt für Versicherungsrecht (ferner Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht). Die Kanzlei (Homepage: www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de) liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, in der Nähe der Städte Lohr a. Main, Wertheim und dem Landkreis Würzburg.
« zurück