Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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BGH : Offenlegungspflicht für Provisionen!

In seiner neusten Entscheidung vom 03.03.2011 bestätigt der BGH seine bisherig divergierende Rechtsprechung und führt hierzu aus:


Banken müssen immer vereinnahmte Provisionen offenlegen, gewerbliche Vermittler je nach Lage des Falles!

In seinem Urteil vom 15. April 2010 hat der Senat für einen vergleichbaren Fall eine Aufklärungspflichtverletzung verneint und ausgesprochen, dass wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater besteht, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären.

Dies, wenn der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Erst ab einer bestimmten Höhe der Provision ist allerdings auch der Anlageberater verpflichtet unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären.
 
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