Neues Urteil zum Befristungsrecht
Bestand schon einmal ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber, kann trotzdem eine Befristung ohne Sachgrund vereinbart werden, wenn zwischenzeitlich 3 Jahre vergangen sind. BAG, 6.4.2011 - 7 AZR 716/09
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Die Klägerin war befristet ohne besonderen Sachgrund eingestellt worden. Bereits zu früherer Zeit hatte zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Beendigung des vormaligen Arbeitsverhältnisses lag jedoch bereits länger als 3 Jahre zurück.
§ 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetzes) unterscheidet zwischen Befristungen mit so genanntem Sachgrund und solchen, welche ohne Sachgrund ausgesprochen werden. Bei einer Befristung ohne Sachgrund schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, dass eine solche dann unzulässig ist, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das BAG hat jetzt entschieden, dass ein vormaliges Arbeitverhältnis, welches schon länger als 3 Jahre zurückliegt, hier die Befristung nicht unzulässig machen soll. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, durch welche nur Befristungsketten beschränkt werden sollen. Liege hingegen ein Arbeitsverhältnis bereits länger als 3 Jahre zurück, sei diese Gefahr typischerweise nicht gegeben.
(BAG, 6.4.2011 - 7 AZR 716/09)
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