Justizia
 
 
Jürgen Möthrath
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Ernst August von Hannover muss für seine zwei Ohrfeigen in Kenia mehr als 200.000 Euro zahlen - Oberlandesgericht Celle verwirft Revision

(Worms) Ernst August von Hannover muss für die beiden Ohrfeigen, die er im Jahr 2000 einem Diskothekenbetreiber in Kenia verabreicht hatte, mehr als 200.000 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht Celle hat soeben die von ihm gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts Hildesheim eingelegte Revision verworfen.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 12. Mai 2011 zum Beschluss vom 28. April 2011, Az.: 31 Ss 7/11.
Das landgerichtliche Urteil lasse nach Überprüfung durch den Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Prinzen erkennen.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten bestehe danach kein Verfahrenshindernis wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags. Unerheblich sei, dass die Strafanzeige des Nebenklägers vom 31. Januar 2000 die von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeigen, auf die das Landgericht die Verurteilung gegründet hat, ausspart. Entscheidend ist nach den Ausführungen des Senats, so Möthrath, dass das abgeurteilte Geschehen als einheitlicher geschichtlicher Vorgang dem angezeigten Sachverhalt entspricht, auch wenn die Darstellung des Nebenklägers in wesentlichen Details von der des Angeklagten abweicht. Das Landgericht hat die Darstellung des Nebenklägers in seiner Beweiswürdigung nicht ausschließen können, aber auch nicht als bewiesen angesehen. Daher ist das Landgericht bei seiner Verurteilung nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" von dem von ihm im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalt ausgegangen.
Der Senat stellt weiter klar, dass das von dem Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis wegen fehlenden Strafantrags auch deswegen ausscheidet, weil die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht hat. Die weiteren Rügen des Angeklagten hat der Senat entweder als verspätet oder unbegründet erachtet. Insbesondere habe das Landgericht bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.
Damit, so Möthrath, ist das Urteil rechtskräftig, ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr möglich, es sei denn, Ernst August von Hannover würde noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, wie er wohl mal im Falle des Scheiterns angekündigt haben soll.
Möthrath riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen, sowie als Opfer von Gewalttaten, so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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Tel.: 06241 – 938 000
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