Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bei mittelbarer Vertretung eines Kollegen bzw. einer Kollegin.
Nicht nur bei privaten Arbeitgebern, sondern auch im öffentlichen Dienst (Justizverwaltung) können Meinungsverschiedenheiten und Irrtümer über die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses auftreten.
Das BAG (Urteil vom 12.01.2011, 7 AZR 194/09, Vorinstanz LAG Köln, 5 Sa 1025/08) hatte einen Fall der mehrfachen Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Justizangestellten, die beim Grundbuchamt eines Amtsgerichts eingesetzt war, zu entscheiden.
Zweck der Befristung war laut Anstellungsvertrag wörtlich: „Vertretung einer Mitarbeiterin „R", die in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hatte“.
Die Klägerin war infolge Bewährungsaufstiegs in der befristeten Tätigkeit Geschäftsstellenverwalterin einer Serviceeinheit des Handelsregistergerichts geworden.
Im Verfahren trug sie vor, dass ihre Tätigkeit infolge von Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikation nicht von der in der Befristungsklausel genannten Kollegin „R" ausgeführt werden konnte, weil die Kenntnisse der Kollegin „R" nicht für eine Geschäftstellenverwaltung ausreichen.
Das BAG führte aus, dass vorliegend ein sog. Vertretungsfall im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG nicht vorliege.
Das Gericht führte ferner aus, dass es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehle, wenn dem befristet angestellten Mitarbeiter ohne tatsächliche Neuverteilung der Aufgaben Tätigkeiten zugewiesen werden, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeführt hatte. Es müsse also ein Kausaler Zusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft vorliegen, was nicht der Fall war.
Im zu entscheidenden Rechtsfall war die Klägerin auch wegen des Schwierigkeitsgrades ihrer Tätigkeit anders bzw. höher eingruppiert, als die ursprüngliche Stammkraft, die auf ihrer Stelle wieder eingesetzt werden sollte. Es hätte damit Umbesetzungen über dritte Mitarbeiter geben müssen, bei denen die Kausalität des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG nicht mehr gegeben ist.
Hinweis des Verfassers:
Bei der an und für sich zulässigen Befristung im Falle einer Vertretung ist also immer genauestens darauf zu achten, dass die Tätigkeiten von vertretendem Mitarbeiter und Vertretenem gleichwertig ist.
Es muss zwar nicht genau die gleiche Tätigkeit sein, weil es nach § 106 GewO ein Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt, mit dem eine Zuweisung von Arbeiten nach „billigem Ermessen" erfolgen kann. Würde eine solche Zuweisung aber an der Qualifikation scheitern, spricht dies gegen den Fall einer zulässigen Befristung.
Der Verfasser des Artikels, Dr. Ulrich Walter Stoklossa (Homepage: www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de), ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nahezu 15 Jahr tätig und ab dem Jahr 2003 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seit dem Jahr 2010 besteht eine Fachanwaltschaft für Versicherungsrecht und seit dem Jahr 2001 für Familienrecht. Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim und Lohr a. Main.
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