Neues Urteil zur Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
BGH entscheidet über "Kulanzanerkenntnis" eines BU-Versicherers für Dauer einer Umschulung - Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt! - BGH, 30.3.2011- IV ZR 269/08
Was passiert, wenn ein Auszubildender z.B. aufgrund eines Unfalls berufsunfähig wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich einmal mehr mit dieser Frage auseinanderzusetzen und entschied für den Versicherungsnehmer.
Im vorliegenden Fall war ein Maurerlehrling aufgrund eines Verkehrsunfalls und der hieraus folgenden Lähmung seines rechten Arms berufsunfähig geworden. Der Versicherer zahlte zunächst Berufsunfähigkeitsrente. Als der Kläger auf Initiative der Berufsgenossenschaft eine Umschulung zum Versicherungskaufmann begann, erklärte der Versicherer, dass er zwar grundsätzlich mit Ausbildungsbeginn die Leistung einstellen könne, hier aber aus Kulanz für die Zeit der neuen Ausbildung weiter zu bezahlen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Kläger sein Einverständnis erkläre, Leistungen nur bis zum Ausbildungsende zu erhalten. Dies unterzeichnete der Kläger. Nach Ausbildungsende stellte der Versicherer die Leistungen ein.
Der BGH verurteilte das Versicherungsunternehmen trotz der getroffenen Vereinbarung auf weitere Zahlung. Der Versicherer hätte in dem Zeitpunkt, als der Kläger die neue Ausbildung begann, bereits prüfen können, ob es sich hierbei um einen sogenannten Verweisungsberuf handelt, welcher der Erfahrung und Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht und ggf. die Leistung einstellen können bzw. müssen. Entschließe er sich hingegen, die Leistung zunächst anzuerkennen, könne eine spätere Einstellung der Zahlung nur dann erfolgen, wenn neue, andere Umstände hinzutreten, die eine Neubewertung rechtfertigen (Nachprüfungsverfahren). Ändere sich hingegen nichts, sei der Versicherer an seine Zusage gebunden, auch wenn diese aus Kulanz erfolgte.
Fazit: Auch wenn - wie in der Praxis häufig der Fall - mit der Versicherung eine Vereinbarung getroffen wird, welche nur eine zeitlich befristete Leistung für die Dauer einer Umschulung vorsieht, kann ein Versicherungsnehmer weiterhin Leistung verlangen, wenn er nach Ende der Umschulung keine Arbeit findet.
(BGH, 30.3.2011 - IV ZR 269/08)
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