Bank darf bei Zins-Swap nicht über Eigeninteresse täuschen
Der BGH hat am 22. März 2011 u.a. den Leitsatz aufgestellt, dass
Eine Bank bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag über den negativen Marktwert aufzuklären hat, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat.
Wir wünschen den geschädigten obsiegende Entscheidungen.
Der BGH hat am 22. März 2011 u.a. den Leitsatz aufgestellt, dass
Eine Bank bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag über den negativen Marktwert aufzuklären hat, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.
Wir wünschen den geschädigten obsiegende Entscheidungen.
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