Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User
Der Sharehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden. Dies ist insbesondere dann zutreffend, wenn er keine ausreichenden Schutzvorkehrungen trifft. Im Rahmen dieser Schutzvorkehrung ist es Rapidshare zumutbar Webcrawler einzusetzen.
Der Sharehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden. Dies ist insbesondere dann zutreffend, wenn er keine ausreichenden Schutzvorkehrungen trifft. Im Rahmen dieser Schutzvorkehrung ist es Rapidshare zumutbar Webcrawler einzusetzen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte der Sharehoster Rapidshare, der Dritten kostenlose Speicherplätze zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung stellt. Kläger waren Rechteinhaber an geschützten Werken. Die Kläger bemängelten, dass ihre Werke auf der Seite des Dienstes illegalerweise zum Upload bereitgestellt wurden und begehrten Unterlassung. Rapidshare verteidigte sich mit der Begründung, dass ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt.
Nach Meinung des Gerichts haftet der Sharehoster Rapidshare als Störer für die begangenen Rechtsverletzungen. Die angeblich getroffenen Schutzmaßnahmen von Rapidshare sind dabei ohne Belang, da es für eine Störerhaftung genügt, dass der Betroffenen in irgendeiner Weise zu der Rechtsverletzung beiträgt. Außerdem ist der Beklagte nicht seinen Prüfungspflichten nachgekommen, da im Rahmen dieser auch sogenannte Webcrawler eingesetzt werden müssen. Damit ist eine lückenlose Vorabkontrolle möglich und somit steht dieser Umstand der Verurteilung des Beklagten nicht entgegen.
(LG Hamburg, Urteil vom 14.01.11 - 310 O 116/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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