Anschlussinhaber haftet für Störungen Dritter in P2P-Fällen
Falls ein Anschlussinhaber nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen trifft, um Rechtsverletzung von Dritten oder Angehörigen, die auf den Anschluss zugreifen können, zu vermeiden, so haftet er für diese Urheberrechtsverletzungen. Der Streitwert für das Zugänglichmachen eines Filmes ist bei 10.000 Euro anzusetzen.
Falls ein Anschlussinhaber nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen trifft, um Rechtsverletzung von Dritten oder Angehörigen, die auf den Anschluss zugreifen können, zu vermeiden, so haftet er für diese Urheberrechtsverletzungen. Der Streitwert für das Zugänglichmachen eines Filmes ist bei 10.000 Euro anzusetzen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt verklagte der Rechteinhaber eines Film einen Anschlussinhaber. Über dessen Anschluss wurde der Film des Klägers in einer P2P-Tauschbörse bereitgestellt. Der Beklagte wies jedoch die Anschuldigungen von sich und brachte vor, dass nicht er sondern entweder ein Familienmitglied oder ein Dritter, der auf den Computer zugreifen konnte, die Rechtsverletzung begangen hat. Der Kläger sah diesen Aspekt aber nicht als entscheidend an und verlangte trotzdem Schadensersatz vom Beklagten.
Das Landgericht Hamburg gab dem Beklagten Recht.
Die Richter sahen durchaus die Möglichkeit, dass die Urheberrechtsverletzung nicht vom Beklagten selbst begangen wurde. Dies ist jedoch nach Meinung des Gerichts ohne Belang, da er mindestens als Störer haftet, da er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Hierbei ist nicht eine besondere Überwachung entscheidend, sondern die Einrichtung von Zugangsbeschränkungen am Computer des Beklagten. Folglich haftet der Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen Dritter. (LG Hamburg, Urteil vom 22.12.10 - 310 O 470/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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