Steuervorteile bei Schadensersatzklagen nicht zu Lasten der Anleger anzurechnen!
Wer Steuervorteile genoss, sollte sich im Fall notleidender Fonds nicht von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abbringen lassen
Geschädigte Anleger von geschlossenen Medien-, Film, Schiffs- u. Immobilienfonds, etc
müssen sich im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht die Steuervorteile anrechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Position geschädigter Anleger bei sog. Steuersparmodellen gestärkt womit grundsätzlich keine Berücksichtigung bezogener Steuervorteile bei der Schadensbemessung im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigen sind.
Demnach gilt folgendes: Geschädigte Anleger, die aufgrund von Prospektfehlern oder aufgrund sonstiger fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an Steuersparmodellen betreiben wollen wurde die Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche bisher erschwert, in dem manche Gerichte die vom Anleger bezogene Einkommensteuervorteile anspruchsmindernd berücksichtigten.
Bei häufig erheblichen Steuervorteilen verblieb dann oft nur eine geringe Quote der geleisteten Einlage als ersatzfähiger Schaden, so dass die Gefahr bestand, dass Klagen trotz Falschberatung nicht selten überwiegend abgewiesen wurden.
Zugleich sah sich der Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass die von ihm bezogenen Schadensersatzleistungen als nachträgliche Betriebseinnahmen gem. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder bei Zug-um-Zug- Übertragung der Beteiligung an den Anspruchsgegner als Betriebsveräußerung gem. § 16 EStG der Besteuerung unterworfen werden.
Der dritte Zivilsenat des BGH hat mit Urteil im Jahr 2010 seine Rechtsprechung präzisiert, derzufolge nur "außerordentliche Steuervorteile" den zu ersetzenden Schaden mindern.
MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J.Haas warnt davor die Rückabwicklung über Steuerberater vornehmen zu lassen. Dies, weil unserer Kanzlei Fälle bekannt wurden, in welchen tatsächlich alle Steuervorteile saldiert wurden und der Anleger sich mit einigen tausend Euro zufrieden gegeben hatte, obwohl hier ggf. Urteile in fünfstelliger Größenordnung ermöglicht gewesen wären
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