Wettbewerbsverstoß bei Werbung mit "Statt"-Preisen
Ein wettbewerbswidriges Handeln ist anzunehmen, wenn ein Händler mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen wirbt. Eine solche Werbung ist nur mit zeitlicher Begrenzung rechtmäßig.
Ein wettbewerbswidriges Handeln ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Händler mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen wirbt. In einer solchen Werbung kann der Verbraucher lediglich den zuvor geforderten Preis feststellen.
Im zugrundeliegenden Fall begehrte der Kläger vom Beklagten Unterlassung, da dieser seine Waren mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen beworben hat. In dieser Werbung wurden die früheren und die aktuellen Preise gegenübergestellt.
Der Kläger bemängelte, dass es sich bei dieser Werbung um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt, die über angebliche Preisvorteile täuscht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab jedoch dem Beklagten Recht.
Nach Meinung des Gerichts liegt hierbei keine wettbewerbswidrige Werbung vor. Für den Verbraucher entstehen durch diese Reklame keinerlei Unklarheiten über etwaige Preisvorteile. Die Verbraucher können lediglich den früheren mit dem aktuellen Preis vergleichen. Insbesondere da die Kunden solche Vorgehensweisen bereits von Preisschildern kennen, ist bei einer Werbung mit "Statt"-Preisen kein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine solche Werbung jedoch nur zulässig, wenn aus der Werbung ersichtlich ist, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Wer mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen wirbt, muss nach Meinung des Bundesgerichtshofs verdeutlichen, worauf sich dieser Preis bezieht. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.10 - I-20 U 28/10; BGH, Urteil vom 17.03.11 - I ZR 81/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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