Kein Wettbewerbsverstoß durch Facebook-"Gefällt-mir"-Button
Die Verwendung des Facebook-Buttons "Gefällt-mir" stellt keinen Verstoß gegen § 13 TMG dar und ist somit auch nicht als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, da diese Vorschrift keine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
Die Verwendung des Facebook-Buttons "Gefällt-mir" stellt keinen Verstoß gegen § 13 TMG dar und ist somit auch nicht als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, da diese Vorschrift keine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
Im zugrundeliegenden Fall waren sowohl Kläger als auch Beklagter als Händler im Internet tätig. Der Beklagte verwendete auf seiner Homepage den Facebook-"Gefällt-mir"-Button. Darin sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß.
Das Landgericht Berlin wies die Klage zurück.
Unbeantwortet blieb die Frage, ob der Button mit dem Datenschutzrecht konform geht oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt jedoch nicht vor, da es sich nicht um eine Marktverhaltensnorm handelt. Die gerügte Norm muss auf jeden Fall zum Inhalt haben, dass gleiche Voraussetzungen für die Wettbewerber geschaffen werden. (LG Berlin, Urteil vom 14.03.11 - 91 O 25/11)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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