Unzulässigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung bei Verweigerung des Arbeitnehmers, an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen
Urteil des BAG zur Unzulässigkeit von Abmahnungen bei Verweigerung eines Peronalgesprächs
Weisungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, an einem Personalgespräch teilzunehmen, sind in vielen Betrieben an der Tagesordnung.
Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. v. 23.06.2009, 2 AZR 606/08) zu entscheiden.
Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter, der sich der Teilnahme an einem Personalgespräch verweigerte, abgemahnt.
Das BAG hat diese Abmahnung mit oben genanntem Urteil für unzulässig erklärt.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist gesetzlich in § 106 S.1, S. 2 Gewerbeordnung (GewO) inhaltlich bestimmt. Danach darf der Arbeitgeber Weisungen erteilen zu „Inhalt, Ort, und Zeit der Arbeitsleistung sowie zur Ordnung im Betrieb.“
Die Teilnahme an einem Personalgespräch, das nicht auch den vorgenannten Zielen dienen soll, ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht erfasst, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist. An einer arbeitsvertraglichen Regelung fehlt es praktisch immer. Das BAG konnte im Ausgangsfall die Abmahnung des Arbeitgebers daher nur als unzulässig erklären.
Will der Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Personalgespräch schaffen, muss er die Teilnahmepflicht arbeitsvertraglich regeln oder aber ankündigen, im Personalgespräch auch Inhalt Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Betriebsordnung besprechen zu wollen.
Ansonsten ist eine Teilnahme des Arbeitnehmers am Personalgespräch nur freiwillig.
Der Verfasser, Dr. Ulrich Walter Stoklossa, ist nachhaltig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Er ist seit dem Jahr 2003 Fachanwalt für Arbeitsrecht (zusätzlich auch Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Familienrecht). Er ist Mitglied im VDAA (Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte). Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim (BW) und Lohr a. Main (Bayern), und des Landkreises Würzburg.
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