Unberechtigte Abmahnung in P2P-Fall bei WLAN-Anschluss in Hotel
Begehen die Gäste eines Hotels Urheberrechtsverletzungen in P2P-Börsen, so haftet das Hotel nicht, falls es die Gäste darauf hingewiesen hat, dass die Internetnutzung nur zu gesetzlichen Zwecken erlaubt ist. Somit war die außergerichtliche Abmahnung des Hotelbetreibers unberechtigt und stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Begehen die Gäste eines Hotels Urheberrechtsverletzungen in P2P-Börsen, so haftet das Hotel nicht, falls es die Gäste darauf hingewiesen hat, dass die Internetnutzung nur zu gesetzlichen Zwecken erlaubt ist.
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Hotelbetreiber außergerichtlich von einer Rechteinhaberin abgemahnt, weil ein Hotelgast über das WLAN-Netzwerk des Hotels urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen hatte. Der Hotelbetreiber wies den Vorwurf zurück und verlangte die Anwaltskostenerstattung von der Gegenseite.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Hotelbetreiber Recht und sprach ihm einen Ersatzanspruch zu.
Begründet wurde das Urteil damit, dass der Hotelbetreiber nicht als Störer oder Täter für die Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftbar gemacht werden kann. Insbesondere da das Hotel seine Gäste vor Nutzung des WLANs ausdrücklich darauf hinweist, dass die Nutzung nur zu gesetzlichen Zwecken gestattet ist.
Somit war die außergerichtliche Abmahnung des Hotelbetreibers unberechtigt und stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.10 - 2-6 S 19/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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