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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Pressebericht über Adlige auf Pariser Modewoche zulässig

Eine Adlige hat eine Duldungspflicht, wenn über sie in einer Zeitung namentlich über ihren Besuch auf der Pariser Modewoche berichtet wird. Es gilt zwar weiterhin der Grundsatz, dass es prominente Personen nicht zwingend hinnehmen müssen, dass in der Presse über private Angelegenheiten berichtet wird. Jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Öffentlichkeit, da die Klägerin in einer öffentlichen Veranstaltung aufgetreten ist, über die regelmäßig in der Presse berichtet wird.

Eine Adlige hat eine Duldungspflicht, wenn über sie in einer Zeitung namentlich über ihren Besuch auf der Pariser Modewoche berichtet wird.
Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin eine Adlige, die in der Öffentlichkeit bekannt war und die Pariser Modewoche besuchte. Diese Adlige klagte gegen eine Zeitung, die über diese Tatsache berichtet hat. Sie sah sich durch diesen Artikel in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Landgericht Berlin wies die Klage zurück.
Es gilt zwar weiterhin der Grundsatz, dass es prominente Personen nicht zwingend hinnehmen müssen, dass in der Presse über private Angelegenheiten berichtet wird. (LG Berlin, Urteil vom 01.02.11 - 27 O 943/07)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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