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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Mitverschulden der Bank bei Phishing-Angriff

Falls eine Bank noch nicht das sichere iTAN-Verfahren benutzt und Schäden durch Phishing-Attacken entstehen, so ist von einem Mitverschulden der Bank von bis zu 70% auszugehen.

Falls eine Bank noch nicht das sichere iTAN-Verfahren benutzt und Schäden durch Phishing-Attacken entstehen, so ist von einem Mitverschulden der Bank von bis zu 70% auszugehen.
Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin Kundin einer Bank und wurde zum Opfer einer Phishing-Attacke. Während einer normalen Online-Überweisung hatte sich ein weiteres Fenster geöffnet, dass den Anschein erweckte, dass es von der beklagten Bank stammt. Hierbei wurde die Klägerin aufgefordert vier weiter TANs einzugeben. Daraufhin wurden am nächsten Tag Überweisungen in Höhe von fast 15.000 € vorgenommen.
Die Klägerin verlangte nun Rückzahlung dieses Betrags von der Bank.
Das Kammergericht Berlin gab der Klägerin teilweise Recht und sprach ihr etwas mehr als 10.000 € zu.
Zwar hätte die Bank auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin, jedoch ist dieser um 70% zu kürzen. Begründet wurde dieses Mitverschulden damit, dass die Bank selbst Sorgfaltspflichten verletzt hat, die zu der Phishing-Attacke beigetragen haben. (KG Berlin, Urteil vom 29.11.10 - 26 U 159/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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