Abmahnung vor einstweiligen Verfügungsverfahren entbehrlich
Eine Abmahnung ist aus Kostengründen dann nicht vor Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig, wenn der Schädiger zu erkennen gegeben hat, dass der Geschädigte ohne ein gerichtliches Vorgehen nicht zu seinem Recht kommt.
Eine Abmahnung ist aus Kostengründen dann nicht vor Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig, wenn der Schädiger zu erkennen gegeben hat, dass der Geschädigte ohne ein gerichtliches Vorgehen nicht zu seinem Recht kommt.
Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin in einen Schadensersatzprozess verwickelt. Vor der Verhandlung meldete sich ein Redakteur der BILD-Zeitung bei ihrem Verteidiger und kündigte an über den bevorstehenden Prozess zu berichten. Obwohl der Anwalt mehrmals versuchte den BILD-Redakteur zu überzeugen, dass über den Prozess nicht in der Presse berichtet werden darf, erschien ein Artikel in der BILD-Zeitung. Daraufhin erwirkte der Anwalt gegen die BILD-Zeitung eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Die BILD-Zeitung wehrte sich gegen diese einstweilige Verfügung, insbesondere hielt sie diese für rechtswidrig, da keine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde.
Das Landgericht Berlin gab der Klägerin Recht.
Zwar gilt nach Meinung des Gerichts der Grundsatz weiterhin, dass ein Antragssteller vorher abmahnen muss, um später nicht die Kosten einer einstweiligen Verfügung übernehmen zu müssen. Jedoch ist im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, da trotz mehrfacher Hinweise des Anwalts der Klägerin die BILD-Zeitung trotzdem über den Prozess berichtete. (LG Berlin, Urteil vom 19.01.10 - 27 O 962/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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