Arbeitsrecht: Videoüberwachung im Spielcasino
Das LAG hat eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung bei der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG“ für wirksam gehalten und deshalb einen Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen.
Das LAG hat eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung bei der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG“ für wirksam gehalten und deshalb einen Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Die Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden. (Quelle: PM LAG vom 16.2.2011)
Quelle: Betriebs-Berater; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2011, 60 BV 15369/10
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
« zurück