Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Gerichtliche Fristverlängerung gelten nur schriftlich als gewährt!

Nur dann darf in den Fristenkalender die verlängerte Frist eingetragen und die alte Frist als erledigt gestrichen werden.

Alleine die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.01.2011(A. z.: VII ZB 44/09) geklärt, dass es anders nicht geht.

Die Eintragung einer nur vorläufig berechneten und noch hypothetischen Frist birgt eine Gefahrenquelle, weil sie leicht darüber hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen fällt. Deshalb darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich nämlich zunächst um ein hypothetisches Fristende, da der Vorsitzende die Frist auch um einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 ff., Rn. 11 m.w.N.).

Die Klägerin hatte vom Beklagten restlichen Werklohn begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen die seiner Prozessbevollmächtigten am 4. September 2008 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 hatte er beantragt, "die Frist zur Berufungsbegründung, die wir hier auf den 6. November 2008 notiert haben, bis einschließlich 6. Dezember 2008 zu verlängern".

Die Senatsvorsitzende hat hierauf die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Dezember 2008, einem Donnerstag, verlängert. Auf telefonischen Hinweis vom 5. Dezember 2008, dass eine Begründung nicht vorliege, hat der Beklagte an diesem Tage die Berufungsbegründung eingereicht und am 18. Dezember 2008 - 3 - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt.

Die Wiedereinsetzung wurde nach Ansicht des BGH im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil nach dem vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

Bereits das Berufungsgericht hatte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine mangelhafte Büroorganisation angelastet: Da im Fall einer beantragten Fristverlängerung der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen könne.

Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs sei deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei.

Martin J. Haas, Rechtsanwalt Haas meint folgendes: Wen wundert diese Entscheidung? Fristen machen die Gerichte und das Gesetz wir Anwälte setzen Fristen lediglich dem Gegner.
 
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