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Abrechnung des KFZ-Unfallschadens auf Gutachtensbasis und 6 Monats-Haltefrist für den PKW

Zur Abrechnung des PKW Unfallschadens bzw. zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten hat der BGH Ende des Jahres 2010 erneut ein Urteil erlassen (siehe BGH, Urt. v. 23.11.2010VI ZR 35/10).

Nach dieser Rechtsprechung des BGH entsteht der Anspruch des Geschädigten in vollem Umfang bei der Abrechnung nach oben beschriebenem Muster (fiktiver Schaden oder Abrechnung auf Gutachtenbasis) erst nach einer Haltedauer des beschädigten PKW von 6 Monaten.

Zuvor kann der Geschädigte nur real angefallene Reparaturkosten geltend machen. Diese können z. B. im Rahmen einer preiswerten „Notreparatur“ anfallen um das Fahrzeug verkehrssicher zu machen oder auch im Rahmen einer Teilreparatur.

Die bedeutet, dass der Haftpflichtversicherer wegen des vollen fiktiven Schadens frühestens nach 6 Monaten verklagt werden darf, weil erst dann eine Fälligkeit der Forderungen gegeben ist.

Sofern sich der Versicherer darauf einlässt, kann zuvor schon versucht werden, mittels Verpflichtungserklärung des Geschädigten eine weitere Haltedauer von 6 Monaten zuzusagen. Lässt sich der Versicherer nicht darauf ein, muss die 6 Monats-Frist abgewartet werden.

Hinweis des Verfassers:

Für den, der sein unfallgeschädigtes Fahrzeug ohnehin weiter nutzen will, ist die 6- Monatsfrist sicherlich ärgerlich.

Diese Frist verhindert aber, dass die Versicherungswirtschaft und letztlich die Beitragszahler über Gebühr in Anspruch genommen werden. Zudem fördert die fiktive Abrechnung die Schattenwirtschaft, weil dann öfters „schwarz“ repariert wird. Auch führt die fiktive Abrechnung dazu, dass im Straßenverkehr viele provisorisch reparierte Fahrzeuge vorhanden sind. Die Rechtsprechung des BGH ist daher nicht zu beanstanden.

Der Verfasser, Dr. Ulrich Walter Stoklossa, ist Fachanwalt für Versicherungsrecht seit dem Jahr 2010, Fachanwalt für Familienrecht seit dem Jahr 2001 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit dem Jahr 2003. Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim, Kreuzwertheim und Lohr a. Main. Die Kanzleihomepage lautet: http://www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de
 
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