Dienstwagen und arbeitsvertragliche Entziehungsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Besonders zu Anfang der nun mittlerweile weitgehend auslaufenden Weltwirtschaftskrise häuften sich die Rechtsfälle des Entzugs eines Dienstwagens. Oft gab es in den Arbeitsverträgen nicht weniger Arbeitnehmer Freiwilligkeitsvorbehalte oder auch Widerrufsmöglichkeiten bei schlechter Wirtschaftslage des Betriebes.
Diese Klauseln sind nunmehr als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen der §§ 307 ff BGB zu beurteilen.
So hat das BAG im Jahre 2009 ein Urteil (Urt. v. 13.04.2010, 9 AZR 113/09) zu einem Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag erlassen. Nach dieser Widerrufsvorbehaltsklausel sollte ein Dienstwagen entzogen werden können, sofern eine schlechte Wirtschaftslage für den Betrieb gegeben war. Da der Begriff der schlechten Wirtschaftslage zu unbestimmt sei, sei nach Ansicht des BAG diese allgemeine Klausel wirkungslos. Die Zulässigkeit von Anpassungsklauseln ergebe sich aus § 308 Nr. 4, 307 BGB. Danach müsse die Anpassung des Vertrages zumutbar sein und an konkrete Voraussetzungen anknüpfen. Dies ist bei einer solchen allgemeinen Klausel nicht der Fall.
Ebenfalls unzulässig ist es, z. B. nur die Erlaubnis, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen könne, im Arbeitsvertrag unter allgemeinen Widerrufsvorbehalt zu stellen.
Der Grund liegt darin, dass die private Nutzung des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil darstellt und Bestandteil der Vergütung des Arbeitnehmers ist.
Bereits im Jahre 2005 hatte das BAG (Urt. v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04) einen solchen allgemeinen Widerrufsvorbehalt als unwirksam angesehen.
Ein Widerruf ist aber bei konkreten Anlässen zulässig, z. B. wenn der Mitarbeiter beruflich keine größere Anzahl von Fahrten mehr durchführen muss, oder evtl. auch dann, wenn bestimmte betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, die konkret vorgegeben sein müssen, eintreten. Diese Bedingungen müssen konkret im Arbeitsvertrag erfasst sein.
Hinweis des Verfassers:
Die Dienstwagennutzung wird von Betrieben gerne zur Mitarbeiterbindung eingesetzt, solange die betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens als günstig einzustufen ist.
Für viele Arbeitnehmer stellt die Nutzung zunächst ein Gewinn dar, so dass die Klauseln im Zusatzvertrag dann nicht so genau geprüft werden. Dabei muss sich der Arbeitnehmer vergegenwärtigen, dass es sich dabei im weiteren Sinne um eine Vergütung handelt. Grundsätzlich eignet sich ein KFZ nicht als kurzfristige Dispositionsmasse, um Ertragsschwankungen eines Unternehmens abzufangen, so wie dies z. B. mit einer vertraglichen Bonus- Regelung erreicht werden kann. Man sollte daher darauf achten, dass der Vertrag nur wenige und maßvolle Widerrufsmöglichkeiten vorsieht. Ansonsten ist es besser, wenn man mit dem Arbeitgeber Lohn-Sonderzahlungen vereinbart.
Dr. Ulrich Walter Stoklossa, der Verfasser des Artikels, ist nachhaltig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als Anwalt tätig. (Er ist zusätzlich Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht). Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim, Kreuzwertheim, Triefenstein und Lohr a. Main im Bereich des Landkreises Würzburg. Der Verfasser versucht in regelmäßigen Abständen, für Öffentlichkeit und nicht spezialisierte Kollegen interessante Urteile anzuführen und zu besprechen. Die Internetseite der Kanzlei lautet: http://www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de.
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