Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Kontoführungsgebühren i. H. v. 12,00 € pro Jahr für Darlehenskonten unwirksam

Das OLG Karlsruhe hat am 8.2.2011 entschieden, das eine entsprechende Preisnebenabrede im Fall von Verbrauchern unwirksam ist.


Nach der Rechtsprechung des BGH ist entschieden gilt Folgendes:

Entgeltklauseln in Banken AGB, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.

Dies, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann.

Zur streitigen Klausel war Folgendes festzustellen:

Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten.

In welcher Weise der Darlehensgeber - hier die Sparkasse - die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht, ist Sache der Bank.

Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf sie aber vom Darlehensnehmer nicht verlangen und deshalb eine Kontoführungsgebühr auch nicht in ihren AGB festlegen.
 
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