Automatische Abfindung nach dem Gesetz, ohne Kündigungsschutzklage!?
Ist die 3 – Wochenfrist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage verstrichen kann je nach Wortlaut der Kündigung und Betrieb durchaus eine Abfindung nach dem Gesetz geschuldet sein. Sicher ist nur die Prüfung vor Fristablauf.
Sicher ist nur die Prüfung vor Fristablauf und die rechtzeitige Einlegung der Kündigungsschutzklage. Allerdings kann man auch anders an seine Abfindung kommen.
Das BAG hatte am 13.12.2007 entschieden, dass ein Kündigungsschreiben in dem es u.a. heißt:
“Es handelt sich um eine Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG keine Klage erheben.
er Betriebsrat wurde zur Kündigung ordnungsgemäß angehört. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist diesem Schreiben in Kopie als Anlage beigefügt.”
Danach wurden vom Betriebsrat 8.000,00 € an Abfindung geboten und auch vom Arbeitnehmer angenommen. Allerdings wurde keine schriftliche Vereinbarung hierüber getroffen.
Der gekündigte Arbeitnehmer hatte nachfolgend Klage auf eine weitere Abfindungszahlung i.H.v. 4.076,16 Euro erhoben. Das BAG gab der Klage statt und korrigierte die Vorinstanzen, soweit die Klage zuvor abgewiesen worden war.
Nur eine eindeutige schriftliche Vereinbarung im Sinn eines Aufhebungsvertrages hätte den Anfall der über § 1a KSchG anfallenden Abfindung verhindern können. Hieran fehlte es aber.
Martin J. Haas Rechtsanwälte meinen: Nur im Arbeitsrecht versierte Kanzleien sollten leichtfertig auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, falls anderweitig eine Abfindung erstritten werden kann. Der einfachste und sicherste Weg, insbesondere bei unklaren Formulierungen in Kündigungsschreiben ist und bleibt die Erhebung der Kündigungsschutzklage
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