Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Prozessarbeitsrechtsverhältnis günstig für Arbeitgeber?

Das LAG Mecklenburg Vorpommern hat am 21.10.2009 entschieden, dass keine Prozessarbeitsrechtsverhältnis sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt

Das LAG Mecklenburg Vorpommern hat am 21.10.2009 entschieden, dass keine Prozessarbeitsrechtsverhältnis sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, soweit die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers durch folgendes Aufforderungsschreiben vom 5.06.2007 des Arbeitgebers – anlässlich eines Gerichtsprozesses erfolgt:
„Wie Ihnen bekannt ist, hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg, die Ihrer Mandantin ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
Bislang hat Ihre Mandantin ihre Arbeitsleistung nicht angeboten.
Aus diesem Grund fordern wir Ihre Mandantin auf, umgehend ihren Dienst in der Beruflichen Schule des Landkreises M.-S. wieder aufzunehmen. Wir erwarten von Ihrer Mandantin, dass sie sich am Mittwoch, den 6. Juni 2007 um 10:30 Uhr bei der Schulleiterin Frau K. im Haupthaus meldet.“
Das Schreiben vom 05.06.2007 kann nach Ansicht des LAG in zweierlei Hinsicht verstanden werden:
Man kann es so verstehen, dass das beklagte Land mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 13. Mai 2007 einverstanden ist und daher die Klägerin auffordert, nunmehr ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
Ebenso ist es angesichts des Umstandes, dass am 05.06.2007 noch kein ausgefertigtes Urteil vorlag, auch vertretbar, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gewollt war.
Letzteres ist allerdings zweifelhaft, da ein derartiger Vorbehalt in dem Schreiben nicht enthalten ist. Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten kann jedoch dahinstehen.
Auch in der zweiten Alternative ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da die Vereinbarung nicht schriftlich erfolgt ist.
Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz der Schriftform (BAG vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 -).
 
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