Vereinbarung über Videoüberwachung von Mitarbeitern in Berliner Spielbank rechtmäßig
Gemäß § 10 a Spielbankengesetz sind visuelle Überwachungsmaßnahmen in den Spielhallen bzw. an den Spielautomaten bzw. -tischen durchzuführen, hierbei sollen Beteiligte grundsätzlich erkennbar sein. Eine solche Verwendung von Überwachungseinrichtungen muss jedoch durch den Betriebsrat genehmigt werden. Falls keine Einigung möglich ist, entscheidet eine betriebliche unabhängige Einigungsstelle.
Der Antrag einer Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung über eine Videoüberwachung bei der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co KG" für unwirksam zu erklären wurde vom Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen.
Gemäß § 10 a Spielbankengesetz sind visuelle Überwachungsmaßnahmen in den Spielhallen bzw. an den Spielautomaten bzw. -tischen durchzuführen, hierbei sollen Beteiligte grundsätzlich erkennbar sein. Eine solche Verwendung von Überwachungseinrichtungen muss jedoch durch den Betriebsrat genehmigt werden. Falls keine Einigung möglich ist, entscheidet eine betriebliche unabhängige Einigungsstelle.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte sich die "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co KG" gegen eine solche Regelung der Einigungsstelle zu wehren, mit der Begründung, dass die getroffene Vereinbarung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Außerdem soll die Einigungsstele ihre Komptenzen überschritten haben.
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage nicht statt.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Einigungsstelle in ihrer Zuständigkeit gehandelt und die Regeln stimmen mit dem gesetzlichen Spielraum des Spielbankengesetzes überein. (ArbG Berlin, Urteil vom 16.02.11 - 60 BV 15369/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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