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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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IP-Adressen-Speicherung bis zu 7 Tage zulässig

Falls die Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch einen Internet-Provider zur abstrakten Gefahrenabwehr und der Störungsbeseitigung dient, ist eine Speicherung bis zu sieben Tage zulässig. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass konkrete Anhaltspunkte für mögliche Störungen vorliegen.


Falls die Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch einen Internet-Provider zur abstrakten Gefahrenabwehr und der Störungsbeseitigung dient, ist eine Speicherung bis zu sieben Tage zulässig. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass konkrete Anhaltspunkte für mögliche Störungen vorliegen. Eine sofortige Löschung kann nur dann verlangt werden, wenn der Internet-Provider nicht beweisen kann, dass das Speichern zur Ermittlung des Entgelts erforderlich ist.
Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Kunde gegen ein deutsches Telekommunikationsunternehmen auf Löschung seiner IP-Adressen nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen.
Das Unternehmen brachte hiergegen vor, dass es die IP-Adressen für einen angemessenen Zeitraum speichert um Störungen zu vermeiden und das angefallene Entgelt zu ermitteln.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass IP-Adressen gespeichert werden dürfen, wenn dies gesetzlich erlaubt sei.
Im vorliegenden Fall ist die notwendige gesetzliche Erlaubnis aus § 100 TKG gegeben. Laut dieser Regelung dürfen IP-Adressen zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen gespeichert werden.
(BGH, Urteil vom 13.01.11 - III ZR 146/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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