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Oberlandesgericht Düsseldorf: Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm ...

(Worms) Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 16.02.2011 einen Antrag als unzulässig verworfen, mit dem erreicht werden sollte, Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen der Folgen eines Luftangriffs im September 2009 in der Nähe von Kunduz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht Bernd R. Eichholz, Landesregionalleiter „NRW" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 16.02.2011 - III-5 StS 6/10.

In der Nacht vom 03. auf den 04.09.2009 veranlasste Oberst Klein als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz/Afghanistan einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die von bewaffneten Taliban entführt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kunduz feststeckten. Dieser Luftschlag, an dem Hauptfeldwebel Wilhelm als Fliegerleitoffizier (JTAC = Joint Terminal Attack Controller) des PRT Kunduz mitwirkte, führte zu einer Vielzahl von Todesopfern, auch unter der Zivilbevölkerung.

Die Bundesanwaltschaft hatte am 16.04.2010 das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt und dabei eine Strafbarkeit sowohl nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) als auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verneint.

Der Antragsteller, der nach seinem Vortrag bei dem Luftangriff zwei seiner Söhne verloren haben soll, hat sich im Klageerzwingungsverfahren gegen die Einstellung gewandt und die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage wegen Mordes beantragt.

Der 5. Strafsenat des OLG hat entschieden, dass der Antrag nicht den Formerfordernissen des Klageerzwingungsverfahrens genügt, und den Antrag daher als unzulässig verworfen, so Eichholz.

So müsse ein Klageerzwingungsantrag alle die für eine Anklageerhebung erforderlichen, be- und entlastenden Tatsachen und Beweismittel vollständig, geordnet und aus sich heraus verständlich darstellen (§ 172 Absatz 3 Satz 1 Strafprozessordnung). Die Sachdarstellung kann nach Auffassung des Senats auch nicht durch eine Bezugnahme auf Ermittlungsakten oder Anlagen ersetzt werden. Der Sachvortrag sei hier jedoch unvollständig und teilweise widersprüchlich, Unterlagen zum Teil nur fragmentarisch wiedergegeben worden. Auch habe der Antrag sich nach Überzeugung des Senats nicht oder nicht ausreichend mit dem Einstellungsbescheid der Bundesanwaltschaft und den dort genannten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe sich etwa hinsichtlich der Auswertung der Videoaufzeichnungen der F15-Kampfflugzeuge nur pauschal geäußert, ohne überhaupt auf die Beweiswürdigung der Bundesanwaltschaft einzugehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Eichholz riet - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Bernd-R. Eichholz
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
VdSRA-Landesregionalleiter „Nordrhein-Westfalen"
LEGS Rechtsanwälte Steuerberater
Königsallee 98
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 86 32 86 0
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