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Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses u. Anwendbarkeit der 3-Wochenfrist des § 4 Abs. I KschG mit Auswirkung auf den Annahmeverzugslohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. v. 22.07.2010, 6 AZR 480/09) hatte über eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden mit zusätzlicher Klage auf Annahmeverzugslohn. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn betraf, wie zumeist üblich, den Arbeitslohn, der nach dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorausgesetzten Beendigungszeitpunkt entsteht.

Dabei war streitig, ob der Arbeitnehmer die 3-Wochen Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 I KSchG einzuhalten hatte. Im befristeten und in Schriftform verfassten Arbeitsvertrag der Parteien behielt sich der Arbeitgeber keine Kündigungsmöglichkeit vor. Auch tarifvertraglich bestand offenbar keine entsprechende Klausel zur Ermöglichung einer Kündigung. Wäre die 3-Wochen-Frist einzuhalten gewesen, würde der vom Arbeitgeber vorausgesetzte Kündigungszeitpunkt als richtig gelten mit der Folge, dass auch ein Annahmeverzugslohn infolge der verfristeten Kündigungsschutzklage nicht mehr entstehen konnte.

Das BAG hat hierzu klargestellt, dass bei solchen Streitigkeiten im befristeten Arbeitsverhältnis, in denen die grundsätzliche Berechtigung zur Kündigung (nicht die zutreffende Kündigungsfrist) streitig ist, die 3-Wochen Frist des § 4 I KSchG eingehalten werden muss.
Einzig bei falscher Berechnung der Kündigungsfrist bzw. des Beendigungszeitpunkts sei noch eine spätere Klage des Arbeitnehmers zulässig. Letzteres ist früher teilweise in der Literatur bestritten worden, weil die Ansicht vertreten worden war, dass § 4 I KSchG alle Fälle einer Kündigung ohne jede Ausnahme erschöpfend erfassen solle. Dieser Auffassung ist das BAG nicht gefolgt, dennoch ist es aus praktischen Gründen empfehlenswert, eine 3-Wochen Frist einzuhalten.

Da im Ausgangsfall die Kündigung als zulässig anzusehen war, weil nach Ablauf der 3- Wochen Frist keine wirksame Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden konnte, war auch der Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht entstanden. Auch dieser Anspruch wurde daher vom BAG folgereichtig abgewiesen.

Hinweis des Verfassers:

Aus dem BAG-Urteil lässt sich damit dreierlei ablesen:

Hat der Arbeitgeber mit seiner Kündigung lediglich die Kündigungsfrist falsch berechnet, so muss vom Arbeitnehmer die 3-Wochen Frist des § 4 Abs. I KSchG nicht unbedingt eingehalten werden.
Ist die Berechtigung als solche des Arbeitgebers, eine Kündigung aussprechen zu dürfen, streitig (hier wegen fehlender Klausel im Arbeitsvertrag), muss die 3-Wochen Frist für die Klage unbedingt eingehalten werden.
Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann im Anschluss an den Beendigungszeitpunkt zum Arbeitsverhältnis auch kein Lohn mehr vom Arbeitgeber gefordert werden.

Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa, der Verfasser des Artikels, ist nachhaltig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als Anwalt tätig. (Er ist zusätzlich Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht). Der Verfasser versucht, regelmäßig einige für die Allgemeinheit oder auch für nicht spezialisierte Kollegen interesante Urteile zu veröffentlichen.
Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim, Kreuzwertheim, Triefenstein und Lohr a. Main im Bereich des Landkreises Würzburg. Die Internetseite der Kanzlei lautet: http://www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de.
 
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