Vorsicht beim Stellen eines Hilfsantrages vor Abschluss eines Vergleiches!
Die Änderung eines Hauptantrags in einen Hilfsantrag stellt keine teilweise Erledigung, Teilrücknahme oder sonstige Beendigung eines Verfahrensteils im Sinne des Teils 8 KV-GKG
Das hessisches Landesarbeitsgericht hat am 08.11.2010 beschlossen:
Die Änderung eines Hauptantrags in einen Hilfsantrag stellt keine teilweise Erledigung, Teilrücknahme oder sonstige Beendigung eines Verfahrensteils im Sinne des Teils 8 KV-GKG dar und verhindert deshalb nicht den vollständigen Wegfall der Verfahrensgebühr bei einem folgenden prozess- beendenden Vergleich.
Gemäß der amtlichen Vorbem. 8 zu Teil 8 KV GKG ist im vorliegenden Fall durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 5. August 2008 die im Berufungsrechtszug angefallene Gebühr in vollem Umfang entfallen und nicht etwa nur teilweise, wie die Kostenbeamtin und die Bezirksrevisorin meinen. Durch die Klageänderung im Termin vom 5. August 2008, die Umstellung des zweiten Hauptantrags zu einem Hilfsantrag, ist nämlich keine teilweise Erledigung oder sonstige Beendigung eines Verfahrensteils vor streitiger Verhandlung eingetretenen, was den vollständigen Wegfall der Verfahrensgebühr durch den nach Antragstellung abgeschlossenen Vergleich verhindert hätte (vergleiche dazu im einzelnen Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 2008 – 13 Ta 366/08 – und vom 8. Oktober 2008 – 13 Ta 313/08 –)
Mit der Umstellung eines Hauptantrags auf einem Hilfsantrag begehrt der Kläger primär nur noch eine Entscheidung und lediglich für den Fall, dass hierüber in bestimmter Weise entschieden wird, eine (weitere) Entscheidung über den Hilfsantrag. Der Hilfsantrag begründet die auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs in die Form, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit oder - wie hier - des Erfolgs des Hauptantrags begehrt wird. Die Rechtshängigkeit erlischt damit erst durch rechtskräftige Zu- oder Aberkennung des Hauptantrages rückwirkend mit dem Eintritt dieser Bedingung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 260 Randziffer 4; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 260 Randziffer 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 260 Randziffer 17). Der Abschluss eines Vergleichs steht dem rechtskräftigen Urteil gleich.
Im vorliegenden Fall hat somit erst der abgeschlossene Vergleich die Rechtshängigkeit aller Anträge, auch des Hilfsantrags, beendet. Damit entfällt die Verfahrensgebühr im zweiten Rechtszug gemäß der Vorbem. 8 zu Teil 8 KV GKG vollständig.
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