Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar!
Der Kläger hatte unbestritten zwei Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land Hessen abgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hatte am 26.11.2010 diesen Rechtsgrundsatz des BAG in dem dort verhandelten Fall angenommen.
Der Kläger hatte unbestritten zwei Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land Hessen abgeschlossen. Zunächst war er vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2010 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.01.2007 beschäftigt. Sodann hat das beklagte Land mit dem Kläger ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 01.02.2010 ein weiteres Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitsvertrag vom 26.01.2010 begründet.
Dabei spielt es keine Rolle, in welchen Betrieben und Organisationseinheiten das beklagte Land den Kläger beschäftigt hat. Auch wenn es sich bei den beiden Universitäten, an denen der Kläger eingesetzt wurde, um rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts handelte, so blieb doch das Land Hessen jeweils der vertragsschließende Arbeitgeber und Dienstherr des Klägers.
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite findet das Kündigungsschutzgesetz auch auf das zweite Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Die kurze Beschäftigungszeit des Klägers steht dem nicht entgegen. Der Kläger ist zum Zeitpunkt der Kündigung in seinem zweiten Arbeitsverhältnis bei der P.-Universität in M. zwar erst seit wenigen Wochen beschäftigt gewesen. Gleichwohl scheitert die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nicht an der fehlenden Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen auf die Wartezeiten nach § 1 Abs. 1 KSchG auch Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber angerechnet werden, sofern das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (vgl. BAG v. 19.06.2007, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; m.w.N.).
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