Wer dauerhaft krank ist verliert seinen Anspruch auf Urlaub nicht:
Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von €29.198,23 brutto, der ab Fälligkeit am 1. Oktober 2009 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist.
Das hessische LAG führte in seiner Entscheidung vom 7.12.2010 wie folgt aus:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 stand der Klägerin noch ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch für die Jahre 1997 bis 2009 in Höhe von 260 Tagen und ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 54 Tagen für die Jahre 1999 bis 2009 zu.
Dieser Urlaubsanspruch ist aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG jeweils am 31. März des Folgejahres bzw. gemäß § 26 Abs. 2a) TVöD jeweils am 31. Mai des Folgejahres verfallen. Er ist auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen oder gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.
Die Beklagte kann sich schließlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht worden.
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