Justizia
 
 

Haftung beider Eheleute für bestehenden Bankkredit auch nach erfolgter Scheidung (Verf. RA Dr. Stoklossa)

Auch nach einer Ehescheidung haften beide Eheleute (im Außenverhältnis) für ein in der Ehezeit gewährtes Bankdarlehen (so Landgericht Coburg Urt. v. 4. November 2008, Az. 23 O 426/08).

In dem im obigen Urteil behandelten Fall waren beide Eheleute als Darlehnsnehmer aus dem Darlehensvertrag verpflichtet. Bei der Scheidung vereinbarten beide Ehepartner, dass die Ehefrau dieses Darlehen als Ausgleich für eine Gegenleistung alleine weiter bedienen solle. Die Darlehensgebende Bank forderte bei Ausbleiben der Ratenzahlungen jedoch alleine von dem geschiedenen Ehemann die Ratenzahlung aus dem Darlehensvertrag. In der Praxis sind solche Fälle, in denen einer der Ehepartner keine Leistungen mehr an die Bank bewirkt, recht oft anzutreffen ist. Der Ehemann verwies im Rechtsstreit mit der Bank auf den mit der Ehefrau geschlossenen Vertrag. Diese Verteidigung hatte keinen Erfolg. Bei Gericht wurde der geschiedene Ehemann zu den Ratenzahlungen verurteilt.

Diese Haftung im Außenverhältnis kann damit nicht durch Vereinbarungen der Eheleute beeinflusst werden. Im Innenverhältnis geht die Rechtsprechung grundsätzlich von einer Haftung beider Eheleute zu ½ aus. Hier gibt es aber durchaus Ausnahmen, die bei der Unterhaltsberechnung relevant sind.

Hinweis des Verfassers: Bei güterrechtlichen Vereinbarungen der in Scheidung lebenden Eheleute ist im Normalfall der Vorbehalt aufzunehmen, dass die Bank bei Berührung von Kreditverbindlichkeiten durch die Vereinbarung in die (von den Parteien vorausgesetzte Entlassung aus der Schuldhaft) eines Ehegatten einwilligen muss. Entsprechende Textbausteine von Notaren sehen dieses daher vor. Zudem darf nicht vergessen werden, dass derartige Verträge fast immer formbedürftig sind und eine privatschriftliche Vereinbarung nicht ausreicht (Urteil, gerichtlicher Vergleich oder Notarvertrag erforderlich).

Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa, der Verfasser des Artikels, ist seit dem Jahr 2001 Fachanwalt für Familienrecht (zusätzlich Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht). Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim und Lohr a. Main. Im Bereich des Bankrechts und des Kapitalanlagerechts sind die Mandate sehr oft überregional, so dass die Kanzlei regelmäßig auch Mandanten aus benachbarten Großstädten betreut.
 
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