OLG Hamm verwirft Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen die teilweise Nichteröffnung ...
(Worms) Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat soeben die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens im Wirtschaftsstrafverfahren Klemens Tönnies u. a. wegen des Verdachts der „Hackfleischmanipulation" verworfen.
Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht Bernd R. Eichholz, Landesregionalleiter „NRW" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 10.02.2011 veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm vom 7. Februar 2011 - III- 5 Ws 459-471/10.
In dem Fall hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob die den Angeklagten Klemens Tönnies und 12 leitenden Angestellten sowie Mitarbeitern der Unternehmensgruppe zur Last gelegten Manipulationen im Zusammenhang mit dem Produkt „gemischtes Hackfleisch" auch den Vorwurf des Betruges begründen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hatte den Angeklagten vorgeworfen, sich durch Herstellung und Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren, als dem vertraglich vereinbarten Rindfleischanteil auch wegen Betruges strafbar gemacht zu haben.
Hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges hatte die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen nicht gesehen und deswegen die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit teilweise abgelehnt und die Anklage nur wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße zugelassen.
Diese Entscheidung, so Eichholz, hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum verworfen. Zureichende Anhaltspunkte für den strafrechtlich relevanten Vermögensschaden liegen nach den Ausführungen des Senats derzeit nicht vor.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass überhaupt minderwertige Ware geliefert worden ist und die Abnehmer die gelieferte Ware zu teuer bezahlt haben. Ermittlungen zu dem Verkehrswert der tatsächlich gelieferten Ware fehlen. Die gelieferte Ware unterliege nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften keinem Verkehrsverbot. Eine prozentuale Mengenangabe der Zutaten bei der Verkehrsbezeichnung „gemischtes Hackfleisch" sei nicht erforderlich. Die vorgeschriebenen Angaben der Lebensmittelzutaten seien eingehalten, wenn auch inhaltlich fehlerhaft.
Nach der im Tatzeitraum maßgeblichen Hackfleischverordnung für „gemischtes Hackfleisch" sei ein bestimmtes Mischungsverhältnis von Rind- und Schweinefleisch nicht vorgeschrieben. Die Kaufentscheidung des Endkunden richte sich - bei ordnungsgemäßer Etikettierung - nach Geschmack und Preis. Ein Schaden sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht entstanden. Der Wert von Leistung und Gegenleistung sei ausgeglichen. Selbst wenn wegen der Qualitätsabweichung der Kaufpreis zivilrechtlich gemindert werden könnte, könne darauf fußend derzeit kein strafrechtlich relevanter Schaden festgestellt werden. Die Preiskalkulation sei nicht bekannt, Marktermittlungen lägen nicht vor.
Eichholz riet - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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Bernd-R. Eichholz
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
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