Fristlose Arbeitgeberkündigung gegenüber dem Arbeitnehmer bei verbotswidrigem Rauchen am Arbeitsplatz in Ausnahmefällen zulässig
Grundsätzlich ist verbotswidriges Rauchen am Arbeitsplatz als vertragliche Nebenpflichtverletzung abmahnbedürftig, will der Arbeitgeber im Widerholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen.
In Ausnahmefällen ist aber sogar eine fristlose Kündigung zulässig. Einen solchen Fall hatte das Arbeitsgericht Krefeld im Jahr 2011 zu entscheiden (Urt. v. 20.1.2011, Az. 1 Ca 2401/10).
So hatte ein Arbeitnehmer, der als Berufskraftfahrer regelmäßig flüssigen Sauerstoff zu transportieren hatte, trotz eines Verbots des Arbeitgebers im Fahrerhaus des von ihm gelenkten LKW geraucht. Im Fahrzeugtank des LKW befand sich in diesem Zeitpunkt nur noch eine kleine Restmenge von 66 Litern Sauerstoff. Der Arbeitgeber sprach trotzdem eine fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aus.
Das Gericht stellte bei seinem Urteil auf das absolute Rauchverbot, auf das der Arbeitnehmer mittels Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag aufmerksam gemacht worden ist, ab und wies die Kündigungsschutzklage des Kraftfahrers ab. Eine Abmahnung hielt das Arbeitsgericht Krefeld hier für entbehrlich.
Hinweis des Verfassers: Zulässig ist eine fristlose Arbeitgeberkündigung, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in das Verhalten des Arbeitnehmers so nachhaltig erschüttert ist, das ein Festhalten an dem Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nicht zumutbar erscheint. Liegt also ein klarer Hinweis des Arbeitgebers auf Rauchverbot vor und drohen im Falle des Verstoßes weit reichende Schäden für den Arbeitgeber und für Dritte (auch wenn dies im Einzelfall nicht unbedingt nachgewiesen werden muss), so können eine Abmahnung vor Erklärung der Kündigung und auch die für den Arbeitnehmer geringer einschneidende Maßnahme einer ordentlichen Kündigung entbehrlich sein. Der Grundsatz, dass möglichst eine ordentliche Kündigung als weniger einschneidendes Mittel anzustreben ist, gilt hier also nicht. Üblich ist es ohnehin, dass ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit zusätzlicher hilfsweiser ordentlicher Kündigung erklärt.
Der Verfasser, Dr. Ulrich Walter Stoklossa, ist nachhaltig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Er ist seit dem Jahr 2003 Fachanwalt für Arbeitsrecht (zusätzlich auch Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Familienrecht). Er ist Mitglied im VDAA (Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte). Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim (BW) und Lohr a. Main (Bayern), und des Landkreises Würzburg.
« zurück