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Alexander Meyer
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Echtheit eines Produkts keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Es ist keine unrechtmäßige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn ein Online-Händler die Echtheit seiner Textilien anpreist. Nach Meinung des Gerichts ist es, insbesondere auf dem Textilmarkt eben nicht selbstverständlich, dass die Textilien "echt" sind.

Es ist keine unrechtmäßige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn ein Online-Händler die Echtheit seiner Textilien anpreist.
Im zugrundeliegenden Fall hat der Beklagte im Internet für seine Textilwaren geworben, indem er sie als "echt" bezeichnet hat. Die Klägerin hielt dies für eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Nach Meinung des Gerichts ist es, insbesondere auf dem Textilmarkt eben nicht selbstverständlich, dass die Textilien "echt" sind. (OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.10 - I-4 W 121/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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